Unsere Satzung

SATZUNG
DES VEREINS DER FREUNDE UND FÖRDERER
DER GRUNDSCHULE PFRONDORF e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Grundschule Pfrondorf“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister wird dem Namen die Abkürzung e.V. hinzugefügt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Tübingen-Pfrondorf.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr von Baden-Württemberg.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die Förderung von Erziehung und Bildung an der Grundschule Pfrondorf sowie des Zusammengehörigkeitsgefühls von Schülern, Lehrern, Eltern und Freunden dieser Einrichtung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch schulische und außerschulische Aktivitäten im sozialen, kulturellen und sportlichen Bereich. Gedacht ist hier z.B. an das Angebot einer Hausaufgabenhilfe, ein kunsttherapeutisches Werkstattangebot oder an das Angebot von Englischunterricht sowie die Unterstützung der Schülerbücherei. Ferner kann die Ausstattung und Einrichtung der Schule im Sinne der Satzung gefördert werden. Die genannten Aufgaben werden im Wesentlichen über Spenden finanziert.

§ 3 Gemeinnützigkeit (Steuerbegünstigung)

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für einen satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
  3. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (Ehrenamt). Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden und verfolgt keine anderen als die satzungsgemäßen Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder können natürliche Personen sein, sofern sie voll geschäftsfähig sind, und juristische Personen.
  2. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, über die der Vorstand entscheidet. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Kündigung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erfolgen.
  3. Die Mitglieder haben einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Beitrag zu entrichten.
  1. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • zwei Vorsitzenden
    • dem Kassenwart
    • dem Schriftführer
    • den von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern.

Der Schulleiter und die Elternbeiratsvorsitzenden werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen.

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur die Vorsitzenden. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht in den Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören. Seine Aufgaben sind

insbesondere:

    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    • Einberufung der Mitgliederversammlung
    • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und
    • Erstellung eines Jahresberichts
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er führt jedoch die Geschäfte bis zur Neuwahl des neuen Vorstands weiter. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter zumindest einer der Vorsitzenden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  3. Über die Sitzung des Vorstands ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme des Jahresberichts
    • Entlastung des Vorstands
    • Wahl und Abberufung des Vorstands
    • Wahl des Kassenprüfers
    • Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
    • Beschlussfassung über eine eventuelle Geschäftsordnung, über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins. Über Änderungen der Satzung kann nur entschieden werden, wenn diese als Tagesordnungspunkt auf der Einladung ausdrücklich genannt worden sind. Für die Änderung der Satzung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich, vorbehaltlich der Bestimmung des § 9 (1).

Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die nicht anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  1. Die Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem angegebenen Termin durch den Vorstand schriftlich einzuberufen. Sie findet mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.

§ 8 Rechnungs- und Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer. Dieser ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich die Rechnungslegung des Vereins zu prüfen. Die letzte Prüfung hat innerhalb von zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung stattzufinden.

§ 9 Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins und die Änderung des Vereinszwecks beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger. Dieser darf das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke der Grundschule Pfrondorf verwenden. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.